„Fuxx – Die Sparenergie GmbH“ wollte Schadensersatz nach Umzug: Verbraucherzentrale klagte erfolgreich
Um Verbraucherinnen und Verbraucher vor unnötigen Kosten zu schützen, sieht das Energiewirtschaftsgesetz ein Sonderkündigungsrecht bei Umzug vor. Sind die Bedingungen erfüllt, dürfen keine zusätzlichen Entgelte anfallen. Das sieht die Fuxx – Die Sparenergie GmbH anders: Sie berechnet einem Kunden 300 Euro für einen „Nichterfüllungsschaden“. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen ist dagegen vorgegangen und hat Klage beim Landgericht Hamburg eingereicht. Das Urteil stellt klar: Ein „Nichterfüllungsschaden“ liegt nicht vor, die in Rechnung gestellten Kosten sind unzulässig.
Wer umzieht, kann einen Energieliefervertrag mit einer Frist von sechs Wochen außerordentlich kündigen. Die Sonderkündigung gilt, sofern der Versorger nicht innerhalb von zwei Wochen mitteilt, am neuen Standort weiterhin zu den alten Konditionen liefern zu können – und dies tatsächlich möglich ist. Bei einem Kunden der Fuxx – Die Sparenergie GmbH war dies nicht der Fall, da die neue Wohnung per Gaszentralheizung beheizt wird. Er informiert seinen Versorger fristgerecht darüber und kündigt seinen Vertrag.
Mit der Schlussrechnung fordert der Energieversorger 300 Euro für einen „Nichterfüllungsschaden“ und erklärt auf Nachfrage, das Entgelt sei rechtmäßig. Erst nach Abmahnung durch die Verbraucherzentrale Niedersachsen streicht Fuxx den strittigen Posten aus der Rechnung. „Leider erleben wir immer wieder, dass Energieversorger falsche Aussagen treffen oder die eigene Rechtsauffassung als Tatsache formulieren“, kritisiert René Zietlow-Zahl, Energierechtsexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen, und fügt an: „Unserer Auffassung nach, ist die Regelung im Energiewirtschaftsgesetz klar und dient gerade dazu, Verbraucherinnen und Verbrauchern vor Fantasie-Entgelten dieser Art zu schützen.“
Gericht stellt klar: Schadensersatzansprüche unrechtmäßig
Da die Fuxx – Die Sparenergie GmbH nicht bereit war, eine Unterlassungserklärung abzugeben, hat die Verbraucherzentrale Niedersachsen Klage beim Landgericht Hamburg eingereicht. Das jetzt vorliegende Urteil bestätigt die Auffassung der Verbraucherzentrale: Dem Energieversorger wird untersagt, bei einer außerordentlichen Kündigung wegen eines Wohnsitzwechsels einen Nichterfüllungsschaden in Rechnung zu stellen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
„Der Fall zeigt, dass Energierechnungen immer kritisch hinterfragt werden sollten. Wer sich unsicher ist und einzelne Positionen nicht zuordnen kann, sollte diese überprüfen“, rät Zietlow-Zahl. Auch sei es wichtig, Nachfragen oder Beanstandungen schriftlich und nachweisbar zu stellen und sich im Zweifelsfall nicht allein auf die Aussage des Energieversorgers zu verlassen.
Bei Fragen zu Energielieferverträgen hilft die Beratung der Verbraucherzentrale Niedersachsen.