VfL Osnabrück legt Einspruch gegen DFB-Urteil ein

Für friedliche Fan-Proteste im Kontext der Investorenaktivitäten der DFL ist der VfL zu insgesamt 20.000 Euro Geldstrafe verurteilt worden

Der VfL Osnabrück ist für Fan-Proteste, die im Rahmen der Zweitliga-Partien der Lila-Weißen gegen den 1. FC Nürnberg, den F.C. Hansa Rostock und die SV Elversberg ausschließlich friedlich erfolgten, im schriftlichen Einzelrichterverfahren zu einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt 20.000 Euro für „unsportliches Verhalten“ verurteilt worden. Bereits in erster Instanz hatte der VfL Osnabrück den Anträgen des Kontrollausschusses des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) bezüglich der Strafbeimessung nicht zugestimmt und hat nun auch Einspruch gegen die veröffentlichen Urteile eingelegt.

Am 11. Dezember des vergangenen Jahres hatte die DFL-Mitgliederversammlung in einer geheimen Abstimmung mit der Mindestanzahl an Ja-Stimmen einem Antrag zugestimmt und den Weg für eine sogenannte „strategische Vermarktungspartnerschaft“ freigemacht. In der Folge waren viele kritische Fragen bezüglich der juristischen, aber vor allem auch moralischen Legitimation des Abstimmungsergebnisses bzw. des Zustandekommens aufgeworfen worden (Stellungnahme des VfL-Fan-Dialog: https://www.vfl.de/vfl-fandialog-dfl/)

Daraufhin kam es in vielen Stadien der Profiligen zu Protestaktionen von Fußballfans, die unter anderem mit dem friedlichen Protest in Form des Werfens von Schokotalern sowie Tennisbällen, der zu Spielunterbrechungen führte, ihren Unmut ausdrückten.

Als „maßvoll und je nach Liga und Länge der Spielunterbrechungen abgestufte Geldstrafen“ wurden die nun gegen den VfL Osnabrück und andere Klubs ausgesprochenen Urteile schon vor dem Versand der Einzelrichterurteile in der Pressemitteilung bezeichnet. Gegen „friedlichen Protest“ sei, so Dr. Anton Nachreiner, Vorsitzender des DFB-Kontrollausschusses, nichts auszusetzen, doch bei Störungen des reibungslosen Spielgeschehens würden „die üblichen Sanktionen beantragt.“ So geht auch der Einzelrichter in seiner schriftlichen Urteilsbegründung darauf ein, dass der Protest an sich „als sozialadäquate und zulässige Maßnahme der Meinungsfreiheit durchaus berechtigt und hinzunehmen ist.“

Der VfL Osnabrück hat hier ausdrücklich aus vielerlei Gründen eine andere Sichtweise auf die Hintergründe und die Form des Protestes sowie die auch in anderen Fällen erfolgende Vorgehensweise des DFB im Sinne einer verschuldensunabhängigen Haftung von Klubs für Besucher von Spielen. Mit Blick auf die Hintergründe der Proteste negiert der DFB in seinem schematischen Vorgehen dabei, dass es sich hier nicht um standort-, liga- oder klubbezogene Aspekte gehandelt hat, sondern um eine Kernfrage des deutschen Fußballs selbst. Es wird nicht berücksichtigt, dass sich die Proteste in den Stadien sowohl gegen die Investorenpläne der DFL, dabei aber auch gegen die in diesem Kontext sich offenbarende problematische Auslegung bzw. Anwendung der 50+1-Regel gerichtet haben – eine vielbeachtete Regel des DFB selbst, die im Kontext der Proteste auch nochmals durch den DFB in ihrer Bedeutung hervorgehoben wurde.

Wenn sich klubunabhängig Fans mit den friedlichen Protesten für die Wahrung der 50+1-Regel und damit den deutschen Fußball einsetzen, stellt sich einmal mehr die Frage der Zuordnungsbarkeit, die der VfL in seiner Stellungnahme bereits aufgeworfen hat und auf die in der Urteilsbegründung nicht eingegangen wurde.

Ergänzend kann den Ausführungen des DFB auch mit Blick auf die Protestform nicht gefolgt werden. Der DFB verweist zwar auf grundsätzliche Meinungsfreiheit und friedliche Proteste, der Spielbetrieb dürfe aber dennoch nicht gestört werden. „Wenn friedliche Proteste zur Meinungsäußerung nicht stören dürfen, dann wird ein Grundprinzip ad absurdum geführt“, sagt der kaufmännische Geschäftsführer des VfL Osnabrück, Dr. Michael Welling. „Dies entspricht in keiner Weise unserem Demokratie- und Rechtsverständnis, weshalb wir uns entschieden haben, auch gegen das Urteil des Sportgerichts Einspruch einzulegen. Dieser Fall zeigt zudem in vielerlei Facetten nochmals deutlich, dass die Rechts- und Verfahrensordnung des DFB dringend überarbeitet gehört. Wir werden daher auch den Gang vor ordentliche Gerichte in Betracht ziehen, sollte die Sportgerichtsbarkeit des DFB hier nach Abwägung aller Argumente nicht zu einem anderen Urteil kommen als bislang.“

Der VfL Osnabrück ist dabei auch in enger Abstimmung mit weiteren Klubs, bei denen das Vorgehen des DFB bzw. seiner Sportgerichtsbarkeit ebenfalls großes Unverständnis hervorgerufen hat.

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