Trotz Todesfalls: 75 Prozent der Kosten als „Kulanzangebot“

Verbraucherzentrale Niedersachsen mahnt Lifta ab

Die Verbraucherzentrale Niedersachsen hat die Lifta GmbH wegen unzulässiger Geschäftspraktiken abgemahnt: Das Unternehmen hat pauschal 75 Prozent der Kosten für einen Treppenlift gefordert, der nie eingebaut wurde, da die Frau, für die der Lift bestimmt war, verstorben ist. Zudem kritisiert die Verbraucherzentrale die Werbung mit Kundenbewertungen auf der Unternehmenswebsite, bei denen nicht erkennbar ist, ob diese von tatsächlichen Kundinnen und Kunden stammen.

In dem konkreten Fall hat ein Ehepaar einen Treppenlift bei der Firma Lifta in Auftrag gegeben. Als die Ehefrau, für die der Lift vorgesehen war, vor dem Einbau verstirbt, kündigt ihr Ehemann den Vertrag. Das Unternehmen bietet daraufhin aus „Kulanz“ an, dass 75 Prozent der Gesamtkosten zu zahlen sind. Gleichzeitig teilt Lifta mit, dass die tatsächlich bereits entstandenen Kosten im Kündigungsfall erfahrungsgemäß bei 80 – 93 Prozent lägen. Berechnungen darüber legt das Unternehmen nicht vor. Sollte der Ehemann diese verlangen, erlösche das „Kulanzangebot“.

„Wenn ein Treppenlift zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung noch nicht geliefert oder eingebaut wurde, stellt sich die Frage, welche konkreten Kosten dem Unternehmen bereits entstanden sind“, sagt Johanna Ebert, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. „Verbraucherinnen und Verbraucher haben ein Recht darauf, dass das Unternehmen seine Forderungen transparent und nachvollziehbar begründet.“

Es muss erkennbar sein, welche Material-, Planungs- oder Fertigungskosten bei Vertragsbeendigung tatsächlich angefallen sind. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Niedersachsen ist es daher nicht zulässig, pauschal 75 Prozent anzusetzen und das auch noch als Entgegenkommen darzustellen. Bei einigen Komponenten eines Treppenlifts handelt es sich nicht um Einzelanfertigungen. Viele Bauteile könnten trotz Kündigung anderweitig verwendet werden. Zudem würden wesentliche Kosten erst durch Anlieferung und Montage entstehen.


Kritik an Werbung mit Kundenbewertungen

Ein weiterer Gegenstand der Abmahnung betrifft Kundenbewertungen auf der Website des Unternehmens. Hier ist nicht ausreichend erkennbar, woher diese stammen beziehungsweise, ob und wie überprüft wurde, dass die Bewertungen tatsächlich von Personen stammen, die das Produkt erworben oder genutzt haben. „Es ist nicht auszuschließen, dass Kundinnen und Kunden auf Grundlage dieser Bewertungen Kaufentscheidungen getroffen haben, die sie sonst nicht getroffen hätten“, betont Ebert. „Transparenz ist eine grundlegende Voraussetzung für faire Kaufentscheidungen und einen funktionierenden Verbraucherschutz.“

 

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